Zertifizierungsrichtlinie

Qualitätssicherung der Ausbildung, Prüfung und Ausübung der folgenden Berufe:

Tierheilpraktiker
Tierphysiotherapeut
Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut - Pferdeverhaltenstherapeut).

§ 1 Grundlagen

  1. Die fehlende gesetzliche Regelung des Berufsbildes des Tierheilpraktikers, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten erfordert ein transparent gestaltetes System von vertrauensbildenden Maßnahmen, um die Beziehung zwischen Tierhalter und Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut sowie Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut - Pferdeverhaltenstherapeut) nachhaltig zu stärken.
  2. Der BVFT gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit nach erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung eine Zertifizierungsurkunde mit dem Titel:
    • geprüfter Tierheilpraktiker (BVFT)
    • geprüfter Tierphysiotherapeut (BVFT)
    • geprüfter Tierverhaltenstherapeut (BVFT)
    zu erlangen, um so die Fachkompetenz nach außen zu dokumentieren.
  3. Bei Absolvierung einer Teilqualifikation der oben genannten Berufsbilder können folgende Zertifizierungen vergeben werden:
    • geprüfter Tierhomöopath (BVFT)
    • geprüfter Tierakupunkteur (BVFT)
    • geprüfter Hundeverhaltenstherapeut (BVFT)
    • geprüfter Pferdeverhaltenstherapeut (BVFT)
  4. Im Rahmen der Qualitätssicherung besteht die Pflicht zur Weiterbildung. Um die Zertifizierung dauerhaft zu erhalten, müssen jährliche Fortbildungen zwingend absolviert werden. Hierbei finden die §§ 13-16 Anwendung.
  5. Im Rahmen der Aufgaben als Zertifizierungsstelle zertifiziert und überwacht der BVFT die Zertifizierungsregeln gemäß der Zertifizierungsrichtlinie.

§ 2 Ablauf des Zertifizierungsverfahrens, Zulassungsantrag zur Abschlussprüfung

  1. Das Zertifizierungsverfahren beginnt mit dem Eingang eines Antrages des Antragsstellers. Der Antragssteller füllt die Antragsunterlagen vollständig aus, unterschreibt sie rechtsverbindlich und fügt folgende Anlagen bei:
    • Nachweis über die Ausbildung in einer von der Zertifizierungsstelle anerkannten Ausbildungseinrichtung in der jeweiligen Fachrichtung
    • Anerkannt werden ferner sonstige Ausbildungsleistungen, die an nicht zertifizierten Ausbildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern sie gleichwertig mit den nach der Zertifizierungsrichtlinie erforderlichen Leistungen sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Zertifizierungsstelle.
    • Schriftliche Facharbeit
  2. Es werden grundsätzlich nur Anträge in deutscher Sprache bearbeitet.
  3. Die eingereichten Unterlagen werden einer fachlichen Prüfung unterzogen. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen nachgefordert. Die Weiterbearbeitung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Mit der Unterschrift unter dem Antrag auf das Zertifizierungsverfahren erkennt der Antragsteller diese Zertifizierungsregeln und den daraus erwachsenden Gebührenanspruch des BVFT an. Der Gebührenanspruch entfällt, wenn die Ausbildung vollumfänglich in einer von der Zertifizierungsstelle anerkannten Ausbildungseinrichtung absolviert wurde.
  4. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
  5. Die Prüfungsgebühr beträgt 150,-- Euro. Sie entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vorliegen.

§ 3 Erforderliche Ausbildungsleistungen

  1. Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur/Tierhomöopath jeweils Teilleistungen)

    Vertiefte Kenntnisse in den unten genannten Bereichen der Tiermedizin von Pferd, Hund und Katze:

    • Zell- und Gewebelehre
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Herz, Kreislauf, Atmung
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Verdauungsapparat
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Haut
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Urogenitalsystem
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Nervensystem
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Sinnesorgane
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie Bewegungsapparat
    • Anatomie/Physiologie/Pathologie des Hormonsystems
    • Trächtigkeit und Geburt
    • Allgemeine Pathologie
    • Melde- und anzeigepflichtige Infektionskrankheiten
    • Notfallmedizin
    • Verbandslehre
    • Untersuchungsmethoden und Diagnoseverfahren
    • Gesetzeskunde
    • Einführung in die Praxisgründung und Praxismanagement

    Vertiefte Kenntnisse in den unten genannten Naturheilverfahren:

    • Traditionelle Chinesische Tierakupunktur
    • Klassische Tierhomöopathie
    • Phytotherapie
    • Bachblüten
    • Lasertherapie
    • Magnetfeldtherapie
  2. Tierphysiotherapeut

    Vertiefte Kenntnisse in den unten genannten Bereichen der Tiermedizin von Pferd und Hund in den Bereichen:

    • Das Wesen des Hundes und Pferdes
    • Zellehre - Gewebelehre
    • Nervensystem
    • Atmungssystem
    • Kreislaufsystem
    • lymphatische System
    • endokrine System
    • Verdauungssystem
    • Harnsystem
    • passiver Bewegungsapparat
    • aktiver Bewegungsapparat
    • Pathologie des Bewegungsapparates
    • Allgemeine Pathologie
    • Notfallmedizin
    • Verbandslehre
    • Einführung in die Praxisgründung und Praxismanagement

    Vertiefte Kenntnisse im Bereich der physiotherapeutischen Befunderhebung:

    • Signalelement
    • Anamnese
    • Adspektion
    • Palpation
    • Funktioneller Befund
    • Neurologischer Befund
    • passives Bewegen in der Befunderhebung
    • Pathologie des Bewegungsapparates
    • Allgemeine Pathologie
    • Notfallmedizin
    • Verbandslehre
    • Einführung in die Praxisgründung und Praxismanagement
    • Atembefund

    Vertiefte Kenntnisse im Bereich der physiotherapeutische Therapieformen:

    • klassische Massage ( Effleurage, Pertissage, Friktion, Vibrationen, Tapotements)
    • Kolonmassage
    • Bindegewebsmassage
    • manuelle Therapie
    • Traktion und Translation
    • Mobilisation und Manipulation
    • passives Bewegen
    • aktives Bewegen
    • stabilisierende Übungen
    • manuelle Lymphdrainage
    • Narbenbehandlung
    • Elektrotherapie
    • Lasertherapie
    • Gerätetraining
    • Hydrotherapie
    • Trainingstherapie
    • warm up - cool down
    • Lasertherapie
    • Magnetfeldtherapie
    • Hufkunde
    • Sattelkunde
  3. Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut/Pferdeverhaltenstherapeut jeweils Teilleistungen)

    Vertiefte Kenntnisse in den unten genannten Bereichen der Tierpsychologie von Hund (Hundepsychologie):

    • Anatomie/Physiologie/Pathologie des Hundes
    • Ethologie des Hundes
    • Sinne des Hundes
    • Ausdrucksverhalten
    • Lernverhalten
    • Zucht/Haltung/Ernährung
    • Welpenaufzucht/Welpenkauf/Sozialisation
    • Beschäftigung mit dem Hund
    • Problemverhalten in Alltag und Erziehung
    • Unterrichtsaufbau Einzelunterricht/Gruppenunterricht
    • Trainingsplan
    • Prüfung zum Hundeführerschein
    • Hausbesuche
    • Beratungsgespräche
    • Ergänzende Maßnahmen (Akupressur/Bachblüten/Massagetechniken)
    • Einführung in die Praxisgründung und Praxismanagement

    Vertiefte Kenntnisse in den unten genannten Bereichen der Tierpsychologie von Pferd (Pferdepsychologie):

    • Anatomie/Physiologie/Pathologie des Pferdes
    • Ethologie des Pferdes
    • Sinne des Pferdes
    • Ausdrucksverhalten
    • Lernverhalten
    • Zucht/Haltung/Ernährung
    • Pferdeaufzucht/Pferdekauf/Sozialisation
    • Beschäftigung mit dem Pferd
    • Problemverhalten in Alltag und Erziehung
    • Unterrichtsaufbau Einzelunterricht
    • Bodenarbeit/Round Penn/Longenarbeit/Verladetraining
    • Trainingsplan
    • Gelassenheitsprüfung
    • Hausbesuche
    • Beratungsgespräche
    • Ergänzende Maßnahmen (Akupressur/Bachblüten/Massagetechniken)
    • Einführung in die Praxisgründung und Praxismanagement

§ 4 Schriftliche Facharbeit

  1. Der Antragsteller muss eine schriftliche Facharbeit erstellen. Die Arbeit muss mindestens 20 Seiten umfassen.
  2. Anhand eines konkreten Falles soll ein Befund erhoben und ein Therapieplan verfasst werden.

§ 5 Entscheidung über die Zulassung

  1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zertifizierungsstelle.
  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  3. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie der Antragsteller durch eine falsche Angabe erschlichen hat oder nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 6 Schriftliche Prüfung

  1. In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben, die die Ausbildungsinhalte des jeweiligen Fachbereichs umfassen, mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Stunden zu bearbeiten. Die Prüfung wird überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt.
  2. Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.
  3. Der Prüfling kann bei Täuschungsversuchen von der Prüfung ausgeschlossen werden, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint.
  4. Der Prüfling versieht seine schriftliche Prüfung unverzüglich mit seinem Namen.

§ 7 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

  1. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern, die vom BVFT bestimmt werden, persönlich korrigiert.
  2. Bei den Multiple-Choice-Fragen können keine oder mehrere Antworten richtig sein. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt angerechnet. Die Frage gilt als falsch beantwortet, wenn nicht die richtige Antwort gekennzeichnet wird, d.h. mehr oder weniger Antworten als die korrekte Lösung gekennzeichnet werden. Bei einer Falschbeantwortung einer Frage wird kein Punkt vergeben.
  3. Wird eine schriftliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 8 Ausschluss von der mündlich-praktischen Prüfung

Der Prüfling wird von der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 9 Mündlich-praktische Prüfung

  1. Die mündlich-praktische Prüfung umfasst die Ausbildungsinhalte des jeweiligen Fachbereichs.
  2. Die Dauer der mündlich-praktischen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling mindestens 30 Minuten entfallen. Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.
  3. Der Prüfungsausschuss, der die mündlich-praktische Prüfung abnimmt, wird vom BVFT bestimmt. Er setzt sich aus zwei Prüfern zusammen.

§ 10 Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung

Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge mit einer Note nach § 11

§ 11 Notenstufen

§ 12 Gesamtnote

  1. Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest.
  2. Grundlage der Festsetzung sind die drei Einzelleistungen in der schriftlichen- und mündlich-praktischen Prüfung und der schriftlichen Facharbeit.
  3. Hierbei sind zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtnote zu je einem Drittel aus den drei Teilleistungen zusammensetzt.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden

§ 14 Geltungsbereich der Zertifizierung

Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 1 Jahr. Im Rahmen eines Re-Zertifizierungsverfahrens kann die Gültigkeit für ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 15 Re-Zertifizierung

Wünscht der Zertifikatsinhaber den Fortbestand der Gültigkeit des Zertifikats, so ist es erforderlich bis spätestens 2 Wochen vor Ablauf des 1. Jahres die Re-Zertifizierung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis mindestens einer besuchten Fortbildung.

§ 16 Entzug des Zertifikats

Die Zertifizierungsstelle hat das Recht, ein bereits erteiltes Zertifikat zurückzuziehen, wenn das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird

§ 17 Löschung der Zertifizierung

Die Zertifizierung erlischt mit Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung. Der Zertifikatsinhaber wird aufgefordert, die Urkunden zurückzugeben bzw. zu vernichten und den Gebrauch der Zertifizierung einzustellen.

§ 18 Rechte des Antragstellers

Der Antragsteller hat das Recht auf,

§ 19 Pflichten des Antragsstellers

Der Antragsteller verpflichtet sich,

§ 20 Pflichten der Zertifizierungsstelle

Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet Informationen über den Antragsteller nur im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu verwenden.

§ 21 Maßnahmen bei Änderung von gesetzlichen Grundlagen

Änderungen gesetzlicher Grundlagen, die für die Zertifizierung relevant sind, berücksichtigt der BVFT im Rahmen der Pflege des Zertifizierungsverfahrens.