Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Berufsfachverband für Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten".
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:
Der Berufsfachverband für Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten fördert die fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Stellen sowie der Presse. Der Verein implementiert eine Qualitätssicherung und Zertifizierung der folgenden Berufe: Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut). Ziel ist die Vereinheitlichung der Ausbildung und Prüfung aller Ausbildungsinstitute sowie die gesetzliche Regelung der Ausbildung und Prüfung. Der Verein fördert die Tiergesundheit durch die Unterstützung der Suche der Tierhalter nach einem qualifizierten Tiertherapeut. Ziel ist es die naturheilkundlichen Tiertherapien, die Tierphysiotherapie und die tierschutzgerechte Tierverhaltenstherapie einem weiten Kreis bekannt zu machen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Tiertherapeuten zum Wohle der Tiergesundheit zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Verein unterstützt. Es können ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ausbildung zum Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut) in einer vom Verein anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder die Prüfung vor dem Verein abgelegt hat. Anerkannt werden ferner sonstige Prüfungsleistungen, die an nicht anerkannten Ausbildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern sie einer vom Verein anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsleistung gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer vom Verein anerkannten Ausbildungseinrichtung auf den Beruf des Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut) vorbereitet. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Zwecke des Vereins unterstützen will und dabei die Voraussetzungen die für ordentliche oder außerordentliche Mitglieder gelten nicht erfüllt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Kündigung zu erfolgen. Die Austritt ist erstmalig nach Ablauf des ersten Mitgliedsjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigenden Verhalten, bei groben und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Berufsordnung und wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als 6 Monaten mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe für Ordentliche Mitglieder beträgt 50,-- Euro, für Außerordentliche Mitglieder 25,-- Euro und für Fördernde Mitglieder 25,-- Euro. Die Mitgliedsbeiträge werden mittels Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht. Wird vom Mitglied keine Einzugsermächtigung erteilt, wird ein Gebühr auf den Mitgliedbeitrag berechnet. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen.
§ 6 Kommunikation
Um mit den finanziellen Mittel des Vereins wirtschaftlich zu verfahren, werden Mitteilungen in der Regel über das Internet (Homepage des Vereins, e-Mail) an die Mitglieder weitergegeben. Dieser Grundsatz findet auch auf Ladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung oder auf andere Informationen für Mitglieder Anwendung. Das Mitglied gibt eine eigene oder fremde e-Mailadresse bekannt, um wichtige Informationen empfangen zu können. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.
§ 7 Berufsordnung
Die Berufsordnung ist Teil der Satzung. Sie regelt die Grundsätze der Ausübung des Berufs, das Verhalten der Kollegen untereinander und das Auftreten in der Öffentlichkeit fest. Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung werden mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, der Zeitraum darf um maximal 6 Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf des ersten Vorstands ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sein. In den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft ruht das Stimmrecht. Hiervon ausgenommen sind Gründungsmitglieder. Weiterhin ruht das Stimmrecht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist. Beschlussfähigkeit besteht bei jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen. Er ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Ihm steht eine angemessene monatliche Entschädigung zu. Er hat die Möglichkeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Der stellvertretende Vorsitzende übt im Verhinderungsfalle die Vorstandsfunktion des ersten Vorsitzenden aus. Im Falle einer dauerhaften Verhinderung des ersten Vorsitzenden übernimmt ein mit einfacher Mehrheit vom Präsidium bestelltes Mitglied des Präsidiums kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Stellvertretender und kommissarischer Vorstand sind nicht von den Beschränkungen des §181 befreit. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Gründe sind: Grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Es können nur Vereinsmitglieder zum Vorstand des Vereins gewählt werden.
§ 11 Präsidium
Der Vorstand beruft bis zu 10 ordentliche Mitglieder des Vereins als ehrenamtlich tätige Beiräte in das Präsidium. Der Vorstand benennt den Präsidenten als Vorsitzenden des Gremiums. Der Präsident wird vom Vorstand bestätigt und gegebenenfalls abgesetzt. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufständigen Fragen. Der Vorstand kann dem Präsidenten Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen, die sich auf organisatorische Verwaltungstätigkeiten wie zum Beispiel die Mitgliederbetreuung, Tätigkeiten des Tagesgeschäfts , etc. beschränken.
§ 12 Verwendung von Vereinsmitteln
Mitte des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur bei einer 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung für die Förderung naturheilkundlicher Heil- und Therapieverfahren.
§ 16 Sitz und Gerichtsstand
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hünfelden.
